Ja.
Dadurch können Risikopositionen, die durch eine nach dieser Garantiemustervereinbarung ausgestattete Garantie des SoFFin abgesichert sind, im Rahmen der SolvV im Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) mit einem Risikogewicht von 0% angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass keine Währungsinkongruenz zwischen der Schuldverschreibung und der Garantie besteht.
Eine Nullgewichtung ist grundsätzlich auch bei Verwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) möglich. Da es hier auf die institutsindividuelle Risikoeinschätzung ankommt, kann dies jedoch nicht pauschal gesagt werden.
Berücksichtigungsfähigkeit:
Nach § 2 Abs. 2 und § 3 Satz 1 FMStFG ist der SoFFin ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes und damit Teil einer Zentralregierung (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 SolvV). Damit ist er ein berücksichtigungsfähiger Gewährleistungsgeber nach § 163 Nr. 1 SolvV.
Die Garantiemustervereinbarung vom 04.12.2008, die auf der Webseite der SoFFin veröffentlicht ist, erfüllt die Anforderungen an berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 162 SolvV und an berücksichtigungsfähige Garantien nach § 164 SolvV.
Besicherungswirkung:
Im KSA folgt daraus aufgrund von § 40 SolvV eine Nullgewichtung der vom SoFFin garantierten Schuldverschreibungen, soweit keine Währungsinkongruenz besteht: Der SoFFin ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes. Für eine KSA-Position, deren Erfüllung vom SoFFin geschuldet wird, darf demnach ein KSA-Risikogewicht von 0% verwendet werden, § 25 Abs. 2 Nr. 1 SolvV i.V.m. § 26 Abs. Nr. 2 Buchstabe a) SolvV. Dieses Risikogewicht gilt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SolvV auch für den SoFFin als Gewährleistungsgeber. Zudem stellt Nr. 9 der Garantiemustervereinbarung sicher, dass keine Laufzeitinkongruenz auftritt.
Im IRBA ist eine Nullgewichtung ebenfalls erreichbar: Wie im KSA ist der SoFFin als rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes wie eine Zentralregierung zu behandeln, § 74 Nr. 1 SolvV. Der Mindestwert für die Ausfallwahrscheinlichkeit beträgt bei Zentralregierungen 0%, § 88 Abs. 4 Satz 3 SolvV. Damit ist ein IRBA-Risikogewicht von 0% erreichbar, § 86 Abs. 1 Nr. 1 SolvV.
12.03.09
Hinweise:
entfällt
Deklaratorische Aussage zum Regelungsinhalt
entfällt
Deklaratorische Aussage zum Regelungsinhalt
entfällt
Deklaratorische Aussage zum Regelungsinhalt
entfällt
Deklaratorische Aussage zum Regelungsinhalt
ja
deklaratorische Aussage
Im Rahmen der Großkreditregelungen müssen Kredite, die durch eine Garantie des Soffin auf Grundlage der – auf der Webseite der SoFFin veröffentlichten – Garantiemustervereinbarung vom 04.12.2008 abgesichert sind, nach §§ 13 bis 13b KWG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d KWG weder angerechnet noch angezeigt werden. Bei Währungsinkongruenz zwischen der Schuldverschreibung und der Garantie ist der Wert der Gewährleistung gemäß § 42 GroMiKV herabzusetzen. Die Meldepflicht gemäß § 14 KWG wird durch eine Garantie des SoFFin nicht berührt.
[Stand 09.08.2010]
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